Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Wird zitiert von 187 Entscheidungen zu § 61 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Mainz, 04.06.2014 – S 3 KR 645/13
- SG Mainz, 24.06.2014 – S 3 KR 518/11Zitiert von 2
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
- BSG, 23.11.2023 – B 8 SO 1/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - stationäre Unterbringung - Leistungsablehnung - Schadensersatzanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger - Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus der Leistungsvereinbarung - verspätete EntscheidungZitiert von 5
- BSG, 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Anspruch des Trägers einer Rehabilitationsklinik gegen eine Krankenkasse auf Prozesszinsen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BSG, 12.05.2005 – B 3 KR 32/04 RGesetzliche Krankenversicherung: Vierjährige Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der Krankenhausbetreiber gegen die Krankenkassen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2026 – 3 L 52/26.ZErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen von einem Drittkontoempfänger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen, 19.03.2026 – 3 A 313/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.